Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

für Maler- und Bodenbelagsarbeiten (B2C – Verbraucher) 

Marvin Lücke - Maler und Lackierer Meisterbetrieb
Inhaber: Marvin Lücke
Ulmenweg 55
26452 Sande
Telefon: 01573 9125241
E-Mail: info@luecke-malermeister.de    



§1 Geltungsbereich

1.     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem oben genannten Auftragnehmer und privaten Auftraggebern (Verbrauchern).

2.     Abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

3.     Diese AGB gelten sowohl für schriftliche Angebote als auch für Kostenvoranschläge. Kostenvoranschläge dienen der Orientierung und sind grundsätzlich nicht verbindlich, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Mit Annahme der Ausführung bzw. schriftlicher Bestätigung gelten die gleichen Zahlungs- und Stornobedingungen wie in diesen AGB beschrieben.


§2 Vertragsgrundlage

1.     Vertragsgrundlage sind das schriftliche Angebot oder Kostenvoranschlag, diese AGB sowie ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

2.     Technische Normen (DIN, Herstellervorschriften) gelten als anerkannte Regeln der Technik.


§3 Angebot, Vertragsabschluss und Anzahlung

1.     Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.     Ein Vertrag kommt zustande durch:

      o  schriftliche Annahme des Angebots,

      o  Bestätigung per E-Mail oder WhatsApp,

      o  oder Beginn der Ausführung.

3.     Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

4.     Nach Annahme des Angebots oder der Ausführung eines Kostenvoranschlags ist eine Anzahlung in Höhe von 30 % der Nettosumme zu leisten. Diese dient der Materialbeschaffung und der        Terminblockung, wird durch eine Abschlagsrechnung ausgewiesen und ist unmittelbar nach Rechnungsstellung zu begleichen.

5.     Absage durch Auftraggeber:

      a)     Wird der Auftrag nach Annahme vom Auftraggeber storniert, wird die geleistete Anzahlung zur Deckung von Materialkosten und Terminblockung einbehalten.

      b)    Erfolgt die Absage innerhalb von 7 Kalendertagen vor dem vereinbarten Ausführungstermin, kann der Auftragnehmer bis zu 50 % des Auftragswertes als Entschädigung verlangen, um           entgangene Planungs- und Organisationskosten auszugleichen.

      c)     Bei Absagen, die weniger als 48 Stunden vor Termin erfolgen, ist der gesamte Auftragswert fällig, soweit Leistungen bereits vorbereitet oder Material bestellt wurden, soweit dies angemessen ist.

      d)    Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der tatsächliche Schaden geringer war.


§4 Leistungsumfang

1.     Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot oder Kostenvoranschlag.

2.     Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen gelten nicht als vereinbart.

3.     Farb- und Strukturabweichungen bei dekorativen Techniken (z. B. Spachtel-, Beton-, Lasur-, Wisch- oder Kreativtechniken) sind material- und handwerksbedingt und stellen keinen Mangel dar.

4.     Bei dekorativen Oberflächentechniken handelt es sich um handwerkliche Einzelleistungen mit individuellem Charakter. Abweichungen in Struktur, Wolkigkeit, Farbtonnuancen und Oberflächenwirkung sind zulässig.

5.     Sofern ein Muster erstellt oder eine Musterfläche angelegt wird, gilt diese als verbindliche Referenz. Geringfügige Abweichungen im Gesamtbild sind zulässig.


§5 Untergrundprüfung

1.     Der Auftragnehmer prüft den Untergrund durch Sichtprüfung und einfache handwerksübliche Tests.

2.     Verdeckte Mängel oder nicht erkennbare Untergrundprobleme fallen nicht in die Haftung des Auftragnehmers.

3.     Werden während der Ausführung ungeeignete Untergründe oder Schäden festgestellt, wird der Auftraggeber informiert. Erforderliche Zusatzarbeiten sind gesondert zu vergüten.

4.     Oberflächen werden nach den anerkannten Regeln der Technik beurteilt. Eine Beurteilung unter Streiflicht oder extremen Lichtverhältnissen ist nicht maßgeblich, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

5.     Bei Neubauten oder sanierten Gebäuden können durch bauphysikalische Bewegungen Rissbildungen entstehen. Diese stellen keinen Mangel der ausgeführten Leistungen dar.


§6 Zusatz- und Änderungsleistungen

1.     Leistungen, die im Angebot oder Kostenvoranschlag nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.

2.     Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers führen zu einer Anpassung der Vergütung und ggf. der Ausführungszeit.

3.     Stundenlohnarbeiten werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.


§7 Ausführungsfristen

1.     Ausführungsfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart.

2.     Verzögerungen durch Witterung, Materiallieferprobleme, fehlende Mitwirkung des Auftraggebers oder unvorhersehbare Umstände verlängern die Ausführungszeit angemessen.


§8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1.     Der Auftraggeber stellt freien Zugang zu den Arbeitsbereichen sowie Strom und Wasser zur Verfügung.

2.     Arbeitsflächen sind vor Beginn der Arbeiten freizuräumen.

3.     Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.


§9 Abnahme

1.     Nach Fertigstellung ist die Leistung abzunehmen.

2.     Erfolgt trotz Aufforderung keine Abnahme innerhalb von 7 Kalendertagen nach Aufforderung, gilt die Leistung als abgenommen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.

3.     Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.

4.     Erfolgt nach Fertigstellung und Rechnungsstellung eine vollständige, vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung, ohne dass wesentliche Mängel gerügt werden, gilt dies als konkludente Abnahme der erbrachten Leistungen.


§10 Vergütung und Zahlung

1.     Es gelten die im Angebot oder Kostenvoranschlag aufgeführten Preise.

2.     Abschlagszahlungen können gemäß § 632a BGB entsprechend dem Baufortschritt verlangt werden.

3.     Rechnungen sind sofort nach Erhalt zahlbar, ohne Abzug.

4.     Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.


§11 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung bleibt geliefertes Material Eigentum des Auftragnehmers.


§12 Gewährleistung

1.     Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

2.     Bei Arbeiten an Bauwerken im Neubau (Erstbau) beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre gemäß § 634a BGB.

3.     Bei Sanierungen, Renovierungen oder Instandsetzungen an Bestandsbauten beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre gemäß § 634a BGB.

4.     Keine Gewährleistung besteht für normale Abnutzung, unsachgemäße Nutzung oder nachträgliche Eingriffe durch Dritte.


§13 Haftung

1.     Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

2.     Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.


§14 Widerrufsrecht

1.     Verbraucher haben ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen.

2.     Eine gesonderte Widerrufsbelehrung wird dem Vertrag beigefügt.

3.     Bei ausdrücklichem Wunsch des Auftraggebers auf vorzeitigen Beginn der Arbeiten erlischt das Widerrufsrecht nach vollständiger Vertragserfüllung.


§15 Silikon- und Acrylfugen

1.     Elastische Fugen gelten als Wartungsfugen.

2.     Wartungsfugen unterliegen natürlichem Verschleiß und sind regelmäßig zu kontrollieren.

3.     Für spätere Rissbildung oder Ablösung infolge bauphysikalischer Bewegung wird keine Gewähr übernommen.


§16 Farbabweichungen / Nachbestellungen

1.     Geringfügige Farbtonabweichungen zwischen verschiedenen Chargen sind möglich und stellen keinen Mangel dar.

2.     Bei späteren Nacharbeiten oder Erweiterungen kann keine vollständige Farbtonidentität garantiert werden.


§17 Raumklima und Trocknungszeiten

1.     Der Auftraggeber hat für ein geeignetes Raumklima zu sorgen.

2.     Ungeeignete klimatische Bedingungen können die Trocknung und Qualität beeinträchtigen.

3.     Verzögerungen oder optische Beeinträchtigungen infolge ungeeigneter klimatischer Verhältnisse fallen nicht in die Verantwortung des Auftragnehmers.


§18 Bauseitige Leistungen / Fremdleistungen

1.     Für Leistungen anderer Gewerke wird keine Haftung übernommen.

2.     Mängel oder Verzögerungen infolge Vorleistungen Dritter berechtigen zur Anpassung von Ausführungszeit und Vergütung.

3.     Schutzmaßnahmen erfolgen im üblichen Rahmen. Eine vollständige Staub- oder Schmutzfreiheit kann nicht garantiert werden.


§19 Gerüste / Arbeitsmittel Dritter

1.     Werden Gerüste oder Arbeitsmittel durch den Auftraggeber oder Dritte gestellt, haftet der Auftragnehmer nicht für deren Sicherheit oder Eignung.

2.     Verzögerungen oder Mehraufwand durch ungeeignete oder nicht termingerecht bereitgestellte Arbeitsmittel werden gesondert berechnet.


§20 Muster und Prospektangaben

1.     Abbildungen in Prospekten, Katalogen oder digitalen Medien dienen lediglich der Orientierung.

2.     Die tatsächliche Wirkung von Farben und Oberflächen ist abhängig von Untergrund, Lichteinfall und Raumwirkung.


§21 Schlussbestimmungen

1.     Es gilt deutsches Recht.

2.     Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.


Stand: 16.02.2026 


__________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


für Maler- und Bodenbelagsarbeiten (B2B – Geschäftskunden, VOB/B-konform)

 

Marvin Lücke - Maler und Lackierer Meisterbetrieb
Inhaber: Marvin Lücke
Ulmenweg 55
26452 Sande
Telefon: 01573 9125241
E-Mail: info@luecke-malermeister.de



§1 Geltungsbereich

 

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und Geschäftskunden (Unternehmen).

2. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

3. Diese AGB gelten sowohl für schriftliche Angebote als auch für Kostenvoranschläge. Kostenvoranschläge dienen der Orientierung und sind grundsätzlich nicht verbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

4. VOB/B-Option: Soweit vertraglich vereinbart, gelten die Regelungen der VOB/B vorrangig, insbesondere für Abnahme, Vergütung, Abschlagszahlungen und 


§2 Vertragsgrundlage


1. Vertragsgrundlage sind das schriftliche Angebot oder Kostenvoranschlag, diese AGB sowie ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des BGB.

2. Technische Normen (DIN, Herstellervorschriften) gelten als anerkannte Regeln der Technik.

3. VOB/B-Option: Bei ausdrücklicher Vereinbarung gilt die VOB/B als Vertragsbestandteil.


§3 Angebot, Vertragsabschluss und Anzahlung


1. Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich verbindlich bezeichnet.

2. Ein Vertrag kommt zustande durch: - schriftliche Annahme des Angebots, - Bestätigung per E-Mail, - oder Beginn der Ausführung.

3. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

4. Nach Annahme des Angebots oder Kostenvoranschlags ist eine Anzahlung in Höhe von 30 % der Nettosumme zu leisten. Sie dient der Materialbeschaffung und Terminblockung und wird durch eine Abschlagsrechnung ausgewiesen, die unmittelbar nach Rechnungsstellung zu begleichen ist.

5. Absage durch Auftraggeber:

a) Wird der Auftrag nach Annahme storniert, wird die geleistete Anzahlung zur Deckung von Materialkosten und Terminblockung einbehalten.

b) Erfolgt die Absage innerhalb von 7 Kalendertagen vor Ausführung, kann der Auftragnehmer bis zu 50 % des Auftragswertes als Entschädigung verlangen.

c) Bei Absagen weniger als 48 Stunden vor dem Termin ist der gesamte Auftragswert fällig, soweit Leistungen bereits vorbereitet oder Material bestellt wurden.

d) Der Auftraggeber kann nachweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer war.

6. VOB/B-Option: Nach §16 VOB/B sind Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt zulässig und sofort fällig.


§4 Leistungsumfang


1. Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot oder Kostenvoranschlag.

2. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen gelten nicht als vereinbart.

3. Farb- und Strukturabweichungen bei dekorativen Techniken sind material- und handwerksbedingt und stellen keinen Mangel dar.

4. Abweichungen in Struktur, Wolkigkeit, Farbtonnuancen und Oberflächenwirkung sind zulässig.

5. Musterflächen gelten als verbindliche Referenz. Geringfügige Abweichungen im Gesamtbild sind zulässig.


§5 Untergrundprüfung


1. Der Auftragnehmer prüft den Untergrund durch Sichtprüfung und handwerksübliche Tests.

2. Verdeckte Mängel oder nicht erkennbare Untergrundprobleme fallen nicht in die Haftung des Auftragnehmers.

3. Ungeeignete Untergründe oder Schäden, die während der Ausführung festgestellt werden, werden dem Auftraggeber mitgeteilt. Zusatzarbeiten sind gesondert zu vergüten.

4. Oberflächen werden nach anerkannten Regeln der Technik beurteilt.

5. Rissbildungen infolge bauphysikalischer Bewegungen stellen keinen Mangel dar.


§6 Zusatz- und Änderungsleistungen


1. Leistungen, die im Angebot oder Kostenvoranschlag nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.

2. Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers führen zu Anpassung von Vergütung und Ausführungszeit.

3. Stundenlohnarbeiten werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.


§7 Ausführungsfristen


1. Ausführungsfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart.

2. Verzögerungen durch Witterung, Materiallieferprobleme, fehlende Mitwirkung des Auftraggebers oder unvorhersehbare Umstände verlängern die Ausführungszeit angemessen.

3. VOB/B-Option: Nach §6 Abs. 2 VOB/B verlängert sich die Frist automatisch bei unvorhergesehenen Umständen.


§8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers


1. Freier Zugang zu den Arbeitsbereichen sowie Strom und Wasser wird bereitgestellt.

2. Arbeitsflächen sind freizuräumen.

3. Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.


§9 Abnahme


1. Nach Fertigstellung ist die Leistung abzunehmen.

2. Erfolgt trotz Aufforderung keine Abnahme innerhalb von 7 Kalendertagen, gilt die Leistung als abgenommen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.

3. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.

4. Eine vollständige, vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung gilt als konkludente Abnahme.

5. VOB/B-Option: Nach §12 VOB/B ist die Abnahme schriftlich zu dokumentieren; konkludente Abnahme durch Zahlung ist nur zulässig, wenn VOB/B nicht vertraglich vereinbart wurde.


§10 Vergütung und Zahlung


1. Es gelten die im Angebot oder Kostenvoranschlag angegebenen Preise.

2. Abschlagszahlungen können nach § 632a BGB oder §16 VOB/B entsprechend dem Baufortschritt verlangt werden.

3. Rechnungen sind sofort nach Erhalt zahlbar, ohne Abzug, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.


§11 Eigentumsvorbehalt


Bis zur vollständigen Zahlung bleibt geliefertes Material Eigentum des Auftragnehmers.


§12 Gewährleistung


1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach BGB.

2. Bei Neubauarbeiten beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre (§ 634a BGB).

3. Bei Sanierungen, Renovierungen oder Instandsetzungen beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre (§ 634a BGB).

4. Keine Gewährleistung für normale Abnutzung, unsachgemäße Nutzung oder Eingriffe Dritter.

5. VOB/B-Option: Für Bauleistungen, die in ein Bauwerk integriert werden: 4 Jahre (Neubau), 2 Jahre (Bestandsarbeiten/Sanierungen) - Für sonstige Leistungen oder Lieferungen, die nicht in ein Bauwerk integriert werden: 1 Jahr - Beginn der Frist: Abnahme der Leistung (§12 VOB/B)

6. Weitergehende Ansprüche oder Änderungen der Frist bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.


§13 Haftung


1. Haftung nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

2. Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.


§14 Silikon- und Acrylfugen


1. Elastische Fugen gelten als Wartungsfugen.

2. Wartungsfugen unterliegen natürlichem Verschleiß und sind regelmäßig zu kontrollieren.

3. Für Rissbildung oder Ablösung infolge bauphysikalischer Bewegung wird keine Gewähr übernommen.


§15 Farbabweichungen / Nachbestellungen


1. Geringfügige Farbtonabweichungen zwischen Chargen sind zulässig.

2. Farbtonidentität bei Nacharbeiten kann nicht garantiert werden.


§16 Raumklima und Trocknungszeiten


1. Geeignetes Raumklima wird durch Auftraggeber sichergestellt.

2. Ungeeignete Bedingungen können Trocknung und Qualität beeinträchtigen.

3. Verzögerungen durch falsches Raumklima fallen nicht in die Verantwortung des Auftragnehmers.


§17 Bauseitige Leistungen / Fremdleistungen


1. Haftung für Leistungen anderer Gewerke wird ausgeschlossen.

2. Verzögerungen durch Vorleistungen Dritter berechtigen zu Anpassung von Ausführungszeit und Vergütung.


§18 Gerüste / Arbeitsmittel Dritter


1. Haftung für bereitgestellte Gerüste oder Arbeitsmittel Dritter wird ausgeschlossen.

2. Mehraufwand durch ungeeignete Arbeitsmittel wird gesondert berechnet.


§19 Muster und Prospektangaben


1. Abbildungen dienen nur der Orientierung.

2. Wirkung von Farben und Oberflächen hängt von Untergrund, Licht und Raumwirkung ab.


§20 Schlussbestimmungen


1. Es gilt deutsches Recht.

2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.


Stand: 16.02.2026 


 
 
E-Mail
Anruf
Karte
Instagram